Warum eigentlich Generalistik?

Qualitative Pflegeversorgung sicherstellen

Zum Einen setzt das Gesetz die Be­rufeanerkennungsrichtlinie der EU (2005/36/EU in der Fassung von 2013/55/EU) um und sichert dadurch allen Absolventen des generalistischen Berufsabschlusses innerhalb der EU ei­nen Rechtsanspruch auf automatische Anerkennung. Mit Blick auf die veränderte Bedürfnis- und In­teressenslage vor allem junger Bewer­ber, die eher eine kurzfristige Bindung an einen Arbeitsplatz möchten und zudem ein gesteigertes Interesse an Auslandserfahrungen haben, kommt diese automatische Anerkennung sehr entgegen und fördert in Summe die At­traktivität des Pflegeberufes.

Zum Anderen ist die Reform eine Antwort auf eine der wichtigsten ge­sellschaftspolitischen Aufgaben der nächsten Jahre: Die Sicherstellung ei­ner qualitativen Pflegeversorgung. Die bereits jetzt erkennbaren demografi­schen und epidemiologischen Verän­derungen führen zu einem deutlichen Anstieg pflegebedürftiger Menschen. Gleichzeitig stehen potenziell weniger junge Menschen zur Verfügung, die eine Pflegeausbildung anstreben und folglich die pflegerische Versorgung aufrechterhalten können.

Digitalisierung und technischer Fortschritt werden die entstehende Lücke nicht hinreichend füllen können. Neben dieser demografischen Kompo­nente zeichnen sich bereits jetzt auch deutliche Veränderungen der Versor­gungsstrukturen ab, die neue Anfor­derungen an das Pflegepersonal stel­len. Beispielhaft seien hier nur einige Stichpunkte genannt:

  • kürzere Verweildauern in Kranken­häusern,
  • palliative Versorgung im häuslichen Kontext,
  • neue Wohnformen pflegebedürfti­ger Menschen,
  • Begleitung Pflegebedürftiger mit Migrationsbiografie.


Alle Alterstufen

  • Säugling
  • Kleinkind
  • Jugendlicher
  • Erwachsener
  • Senior
  • Hochbetagter

Alle Lebenssituationen und -phasen

  • Berücksichtung des kulturellen, re­ligiösen, sexuellen, familiären Hin­tergrunds
  • Begleitung und Beratung
  • Begleitung von und in Familien
  • Begleitung Sterbender

Alle Pflegesituationen und -settings

  • akut
  • dauerhaft
  • stationär
  • ambulant

Alle pflegerischen Zieldimensionen

  • präventiv,
    kurativ, rehabilitativ, pal­liativ, sozialpflegerisch
  • Beachtung des
    Rechts auf Selbst­bestimmung

Praxisanleitung spielt tragende Rolle

Die praktische Ausbildung umfasst wie bisher 2.500 Stunden, von denen der überwiegende Teil beim Träger der praktischen Ausbildung erfolgt (§ 7 Absatz 4 PfBG). In der Ausbildungs-und Prüfungsverordnung wird dies mit der Vorgabe von mindestens 1.300 Stunden konkretisiert (§ 3 Absatz 2 PfIAPrV). Insgesamt erstrecken sich die Einsätze auf den akutstationären, den langzeitstationären Bereich sowie den ambulanten Bereich. Hinzu kommen verpflichtende Einsätze im psychiatrischen Feld und in der Pädiatrie. Weitere Einsätze sind in den Sektoren Rehabilitation, Palliative Versorgung oder Pflegeberatung möglich. Auch künftig spielt die Praxisanleitung eine tragende Rolle: Mindestens zehn Prozent der praktischen Ausbildung sind als Praxisanleitung durch qualifizierte Praxisanleiter/innen durchzuführen (§ 4 Absatz 1 PfBG). Der Nachweis erfolgt über den seitens des Auszubildenden zu führenden Ausbildungsnachweis, der zur Prüfungszulassung vorzulegen ist. Praxisanleitung wird unter dem neuen Gesetz eine gewichtige Rolle spielen und unterstreicht damit den hohen Praxisbezug der Pflegeausbildung.

Auszubildende in der Pflege*

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Gesundheits- und Krankenpflege, Kindenkranken- und Altenpflege für den Schuljahrgang 2019.

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Die Zahl der Auszubildenden in der Altenpflege für 2019.