Jetzt heißt es Pflegegrad

Gestern Pflegestufe, heute Pflegegrad

Die neue Einteilung soll vor allem Demenzkranken helfen

Zum Jahreswechsl 2016/2017 war es soweit: aus den bisherigen 4 Pflegestufen 0, 1 ,2 und 3 und wurden die fünf Pflegegrade.
Vor über 20 Jahren, fast zeitgleich mit der Gründung von RENAFAN, wurde die Pflegeversicherung eingeführt, das war am 1. Januar 1995. Mit der lang angekündigten Änderung wurde der Begriff der Pflegebedürftigkeit jetzt völlig neu definiert. Bislang wurden nur körperliche Behinderungen als Hauptgrundlage für eine Bedürftigkeit herangezogen. Ab sofort werden auch geistige Einschränkungen und der Grad der Selbstständigkeit berücksichtigt.

Pflegegrad 1 bereits mit Leistung

Die Hürde, den neuen Pflegegrad 1 zu erhalten, soll dadurch niedriger werden, als es bei der Pflegestufe 1 der Fall war. Pflegegrad 1 berücksichtigt bereits geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und bringt dem Versicherten anders als die Pflegestufe 0 in den letzten Jahren eine Leistung. Vor allem Pflegebedürftige mit Demenz sollen durch die Reform bessergestellt werden. Bislang wurden Demenzkranke in die Pflegestufe 0 eingestuft, während körperlich Erkrankte jeden Alters Unterstützung von der Pflegeversicherung erwarten können.

Neues Prüfverfahren

Mit den neuen 5 Pflegegraden wurde auch ein neues Prüfverfahren eingeführt: das NBA oder Neue Begutachtungs-Assessment. Gutachter des Medizinischen Dienstes der jeweiligen Krankenversicherung (MDK) oder einer anderen Prüforganisation prüfen alle neuen Antragsteller persönlich anhand eines speziellen Fragenkatalogs auf den Grad ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit. Auf Grundlage des Gutachtens entscheidet dann die zuständige Pflegekasse, welchen Pflegegrad sie ihrem Versicherten zuordnet.

Minuten waren entscheidend

Bis Ende 2016 wurde der Hilfsbedarf danach ermittelt, wie viele Minuten Hilfe ein Hilfsbedürftiger am Tag benötigte. Für die Pflegestufe 1 waren zum Beispiel 46 Minuten sogenannte Grundpflege ausschlaggebend. Seit 2017 ist allein der Grad der Selbständigkeit ausschlaggebend. Der Gutachter legt diesen nach körperlichen, geistigen und psychischen Einschränkungen fest. In sechs Lebensbereichen werden diese mit Punkten bewertet. Je mehr Punkte , desto höher der Pflegegrad. Pflegegrad 1 sind zum Beispiel 12,5 bis 27 Punkte. Das ist einer geringfügigen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit gleichzusetzen. Im Pflegegrad 5 sind das schon zwischen 90 und 100 Punkten. Dahinter verbirgt sich eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.