Qualitative Pflegeversorgung sicherstellen
Zum Einen setzt das Gesetz die Berufeanerkennungsrichtlinie der EU (2005/36/EU in der Fassung von 2013/55/EU) um und sichert dadurch allen Absolventen des generalistischen Berufsabschlusses innerhalb der EU einen Rechtsanspruch auf automatische Anerkennung. Mit Blick auf die veränderte Bedürfnis- und Interessenslage vor allem junger Bewerber, die eher eine kurzfristige Bindung an einen Arbeitsplatz möchten und zudem ein gesteigertes Interesse an Auslandserfahrungen haben, kommt diese automatische Anerkennung sehr entgegen und fördert in Summe die Attraktivität des Pflegeberufes.
Zum Anderen ist die Reform eine Antwort auf eine der wichtigsten gesellschaftspolitischen Aufgaben der nächsten Jahre: Die Sicherstellung einer qualitativen Pflegeversorgung. Die bereits jetzt erkennbaren demografischen und epidemiologischen Veränderungen führen zu einem deutlichen Anstieg pflegebedürftiger Menschen. Gleichzeitig stehen potenziell weniger junge Menschen zur Verfügung, die eine Pflegeausbildung anstreben und folglich die pflegerische Versorgung aufrechterhalten können.
Digitalisierung und technischer Fortschritt werden die entstehende Lücke nicht hinreichend füllen können. Neben dieser demografischen Komponente zeichnen sich bereits jetzt auch deutliche Veränderungen der Versorgungsstrukturen ab, die neue Anforderungen an das Pflegepersonal stellen. Beispielhaft seien hier nur einige Stichpunkte genannt:
- kürzere Verweildauern in Krankenhäusern,
- palliative Versorgung im häuslichen Kontext,
- neue Wohnformen pflegebedürftiger Menschen,
- Begleitung Pflegebedürftiger mit Migrationsbiografie.
Alle Alterstufen
- Säugling
- Kleinkind
- Jugendlicher
- Erwachsener
- Senior
- Hochbetagter
Alle Lebenssituationen und -phasen
- Berücksichtung des kulturellen, religiösen, sexuellen, familiären Hintergrunds
- Begleitung und Beratung
- Begleitung von und in Familien
- Begleitung Sterbender
Alle Pflegesituationen und -settings
- akut
- dauerhaft
- stationär
- ambulant
Alle pflegerischen Zieldimensionen
- präventiv,
kurativ, rehabilitativ, palliativ, sozialpflegerisch - Beachtung des
Rechts auf Selbstbestimmung
Praxisanleitung spielt tragende Rolle
Die praktische Ausbildung umfasst wie bisher 2.500 Stunden, von denen der überwiegende Teil beim Träger der praktischen Ausbildung erfolgt (§ 7 Absatz 4 PfBG). In der Ausbildungs-und Prüfungsverordnung wird dies mit der Vorgabe von mindestens 1.300 Stunden konkretisiert (§ 3 Absatz 2 PfIAPrV). Insgesamt erstrecken sich die Einsätze auf den akutstationären, den langzeitstationären Bereich sowie den ambulanten Bereich. Hinzu kommen verpflichtende Einsätze im psychiatrischen Feld und in der Pädiatrie. Weitere Einsätze sind in den Sektoren Rehabilitation, Palliative Versorgung oder Pflegeberatung möglich. Auch künftig spielt die Praxisanleitung eine tragende Rolle: Mindestens zehn Prozent der praktischen Ausbildung sind als Praxisanleitung durch qualifizierte Praxisanleiter/innen durchzuführen (§ 4 Absatz 1 PfBG). Der Nachweis erfolgt über den seitens des Auszubildenden zu führenden Ausbildungsnachweis, der zur Prüfungszulassung vorzulegen ist. Praxisanleitung wird unter dem neuen Gesetz eine gewichtige Rolle spielen und unterstreicht damit den hohen Praxisbezug der Pflegeausbildung.
Auszubildende in der Pflege*
Gesundheits- und Krankenpflege, Kindenkranken- und Altenpflege für den Schuljahrgang 2019.
Die Zahl der Auszubildenden in der Altenpflege für 2019.